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Unsere Vereinssatzung

Vereinssatzung des Kirchauverein

V e r e i n s s a t z u n g

Kirchbauverein Jenalöbnitz e.V.


§ 1
Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Kirchbauverein Jenalöbnitz e.V.“. Er hat seinen Sitz in Jenalöbnitz und ist in das Vereinsregister eingetragen.
§ 2
Zweck

Zweck des Vereins ist es, die Dorfkirche St. Katharina Jenalöbnitz vor weiterem Verfall zu schützen, die Bausubstand zu sanieren, den Kirchturm als ortsbildprägendes Bauwerk wieder aufzubauen und die Kirche sowohl einer christlichen als auch weltlichen Nutzung (Ausstellungen, Veranstaltungen) zuzuführen. Dadurch soll das Gemeindeleben gefördert und somit für eine dauerhafte Erhaltung der baulichen Anlagen gesorgt werden.Zu der Verwirklichung dieser Ziele gehören die Beschaffung von ideellen und finanziellen Mitteln, Förderung von Forschung und Lehre, Unterstützung bei wissenschaftlichen Arbeiten und Pflege der Kirchenarchive. Dies schließt die überregionale Weiterbildung im Denkmal-, Arbeits- und Umweltschutz ein. Die Rechte der Kirchengemeinde, deren Interessen zu wahren sind, bleiben unberührt.
  Zweck- und projektgebundene Spenden werden als solche gebucht und verwandt.
§ 3
Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige – Förderung des Denkmalschutzes – sowie kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig.
Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Ein Gewinn darf nicht erstrebt oder ausgeschüttet werden. Die Mittel des Vereins dürfen nur für dessen satzungsmäßige Zwecke einschließlich der notwendigen Verwaltungskosten ausgegeben werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  § 4
Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.









§ 5
Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand ohne Begründung nach eigenem Ermessen.

Jedes Mitglied zahlt einen monatlichen Mitgliedsbeitrag in Höhe von 2,- €. Mitglieder deren Ehe- bzw. Lebenspartner bereits Vereinsmitglied sind, zahlen einen monatlichen Mitgliedsbeitrag in Höhe von 0,50 €.

§ 6
Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand,
c) der Fachbeirat.
 
§ 7
Mitgliederversammlung
Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens jährlich statt. Sie wird durch den Vorsitzenden oder durch den Stellvertreter einberufen und geleitet.
Der Zeitpunkt der Versammlung und die Tagesordnung sind den Vereinsmitgliedern mindestens 1 Woche vor der Mitgliederversammlung durch Einladung bekannt zu geben.
  Jede ordnungsgemäße einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst soweit sich nicht aus dieser Satzung oder dem Gesetz etwas anderes ergibt. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
  Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Das Protokoll liegt zur Einsicht beim Vorsitzenden aus.  Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand einzuberufen, wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder oder die Rechnungsprüfer die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen.Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:

a) die Wahl des Vorstandes, in Einzelwahl entsprechend § 8,

b) die Feststellung der Rechnung für das abgelaufene Geschäftsjahr und die Entlastung des Schatzmeisters,

c) die Wahl der zwei Kassenprüfer,

d) die Genehmigung des vom Vorstand alljährlich zu erstattenden Geschäftsberichtes,

e) jede Änderung der Satzung,

f) die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,

g) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.
§ 8
Vorstand

Der Vorstand besteht aus:dem Vorsitzenden,dem stellvertretenden VorsitzendenPfarrer der Kirchgemeinde Jenalöbnitzdem Schatzmeisterdem Schriftführersowie bis zu 4 weiteren Vorstandsmitgliedern (Beisitzern).
  Der Pfarrer der Kirchgemeinde Jenalöbnitz ist geborenes Mitglied des Vorstandes.
  Die Amtszeit des Vorstandes beträgt 4 Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes innerhalb einer Wahlperiode aus, ist der Vorstand berechtigt:
- für die restliche Dauer der Wahlperiode ein anderes Vorstandsmitglied mit dem
  Aufgabenbereich des ausscheidenden Vorstandsmitgliedes zu beauftragen oder
- den Vorstand durch einfache Berufung eines Vereinsmitgliedes in den Vorstand zu
  ergänzen oder
- eine Mitgliederversammlung zur Nachwahl eines Vorstandsmitgliedes einzuberufen.
  Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich i. S. d. § 26 BGB durch zwei Mitglieder des Vorstandes i. S. d. § 8 Ziff. 1 vertreten, unter denen der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende sein müssen.
  Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und nimmt die dem Verein satzungsgemäß obliegenden Aufgaben wahr.
  Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  § 9
Fachbeirat

Der Vorstand kann einen Fachbeirat bilden und abberufen, der Empfehlungen für Vorstandsentscheidungen erarbeitet.



§ 10
Rechnungswesen / Kassenprüfer

Der Schatzmeister ist für die ordnungsgemäße Erledigung der Kassengeschäfte verantwortlich.Über alle Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen.Am Ende des Geschäftsjahres legt der Schatzmeister eine Gesamtbilanz der Mitgliederversammlung vor.Die Kassenprüfer kontrollieren die Kassenprotokolle und erstatten der Jahreshauptversammlung Bericht. Sie werden auf die Dauer von 4 Jahren gewählt.

§ 11
Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

 a) mit dem Tode des Mitglieds, bei juristischen Personen mit ihrer Liquidation,

 b) durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an den Vorstand. Sie ist nur zum
       Ende eines jeden Kalendermonats zulässig.

 c) durch Ausschluss aus dem Verein, infolge Zustellung eines begründeten
       Mehrheitsbeschlusses des Vorstandes.



§ 12
Änderung der Satzung

Satzungsänderungen, die den Zweck des Vereins, die Zusammensetzung verändern, bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung.


§ 13
Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine eigene hierzu einberufene Mitgliederversammlung beschlossen werden. Für den Auflösungsbeschluss ist eine Mehrheit von Dreiviertel der anwesenden Mitglieder notwendig.
  Die Liquidation des Vereins erfolgt durch den Vorstand.
  Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Kirchgemeinde Jenalöbnitz. Die Kirchgemeinde Jenalöbnitz wird die ihr zufallenden Mittel ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke verwenden.

§ 14
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 12. 11. 2004 in Kraft.



Jenalöbnitz, den 12. 11. 2004