Feuerwehr- u. Heimatverein
Unser Heimat und Feuerwehrverein stellt sich hier vor.
Unser Hauptziel:
Den Brandschutz in der Gemeinde durch materielle und ideelle Unterstützung der Freiwilligen Feuerwehr Jenalöbnitz zu erhöhen, das wird verwirklicht durch Werbung von Mitgliedern, Brandschutzschulungen, Bereitstellung von finanziellen Mitteln für die Ausrüstung der Freiwilligen Feuerwehr und weiteren Maßnahmen im Rahmen des Feuerwehrwesens.Förderung der Heimatpflege durch das Maibaumsetzten.Durchführung von Arbeitseinsätzen und Verschönerungsarbeiten auf öffentlichen Plätzen und Anlagen.Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen oder Gewinnanteile. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist politisch und konfessionell neutral
(Auszug der Satzung)
Vorstand | |
Vorsitzende | Bianka Stöckel |
Stellvertreter | Andi Riesler |
Schatzmeister | Ines Kober |
Schriftführer | Celina Nolopp |
Ortsbrandmeister | Thomas Nolopp |
Beisitzer | Matthias Stöckel |
Beisitzer | Juliane Kober |
Beisitzer | Chris Mohrmann |
Registernummer
Amtsgericht Jena
VR 230755
Steuernummer
162/141/11423
Finanzamt Jena
Gemeinnützigkeit
§ 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG
§3 Nr. 6 GewStG
Bankverbindung
Sparkasse Jena
IBAN: DE80 8305 3030 0000 0305 97
Aktuelle Mitgliederzahl
56 Mitgleider
V e r e i n s s a t z u n g
des Feuerwehr- und Heimatvereins Jenalöbnitz e.V.
§1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Feuerwehr- und Heimatverein Jenalöbnitz e.V.". Er hat seinen Sitz in Jenalöbnitz und ist in das Vereinsregister eingetragen.
§2 Zweck
Der Verein stellt sich die nachfolgenden Aufgaben:
Den Brandschutz in der Gemeinde durch materielle und ideelle Unterstützung der Freiwilligen Feuerwehr Jenalöbnitz zu erhöhen, das wird verwirklicht durch Werbung von Mitgliedern, Brandschutzschulungen, Bereitstellung von finanziellen Mitteln für die Ausrüstung der Freiwilligen Feuerwehr und weiteren Maßnahmen im Rahmen des Feuerwehrwesens.
Förderung der Heimatpflege durch das Maibaumsetzten.
Durchführung von Arbeitseinsätzen und Verschönerungsarbeiten auf öffentlichen Plätzen und Anlagen.
Unterstützung der Dorfkirche St. Katharina, sie vor dem Verfall zu schützen, zu sanieren, um sie für die Gemeinde nutzbar zu erhalten.
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen oder Gewinnanteile. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist politisch und konfessionell neutral.
§3 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§4 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand ohne Begründung nach eigenem Ermessen.
Jedes Mitglied zahlt einen monatlichen Mitgliedsbeitrag in Höhe von 2,- €. Mitglieder deren Ehe- bzw. Lebenspartner bereits Vereinsmitglied sind, zahlen einen monatlichen Mitgliedsbeitrag in Höhe von 0,50 E. Schüler zahlen bei entsprechendem Nachweis 0,50 € je Monat.
§5 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
die Mitgliederversammlung,
der Vorstand.
§6 Mitgliederversammlung
Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens jährlich statt. Sie wird durch den Vorsitzenden oder durch den Stellvertreter einberufen und geleitet. Der Zeitpunkt der Versammlung und die Tagesordnung sind den Vereinsmitgliedern mindestens 1 Woche vor der Mitgliederversammlung durch Einladung bekannt zu geben.
Jede ordnungsgemäße einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Abstimmungen erfolgen offen. Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit beschließen, geheim abzustimmen.
Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Das. Protokoll liegt zur Einsicht beim Vorsitzenden aus.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand einzuberufen, wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder oder die Rechnungsprüfer die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen.
Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
die Feststellung der Rechnung für das. abgelaufene Geschäftsjahr und die Entlastung des Schatzmeisters,
die Genehmigung des vom Vorstand alljährlich zu erstattenden Geschäftsberichtes,
jede Änderung der Satzung,
die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,
die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
Beschlussfassung über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft.
Alle drei Jahre ist die ordentliche Mitgliederversammlung gleichzeitig Wahlversammlung.
Aufgaben der Wahlversammlung sind insbesondere:
die Wahl des Vorstandes in Einzelwahl entsprechend § 7,
die Wahl der zwei Kassenprüfer.
§ 7 Vorstand
Der Vorstand besteht aus: -
dem Vorsitzenden,
dem stellvertretenden Vorsitzenden,
dem Schatzmeister,
dem Schriftführer,
dem Ortsbrandmeister,
sowie bis zu 4 weiteren Vorstandsmitgliedern (Beisitzern)
Die Amtszeit des Vorstandes beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes innerhalb einer Wahlperiode aus, ist der Vorstand berechtigt:
für die restliche Dauer der Wahlperiode ein anderes Vorstandsmitglied mit dem Aufgabenbereich des ausscheidenden Vorstandsmitgliedes zu beauftragen oder
den Vorstand durch einfache Berufung eines Vereinsmitgliedes in den Vorstand zu ergänzen oder
eine Mitgliederversammlung zur Nachwahl eines Vorstandsmitgliedes einzuberufen.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich i. S. d. § 26 BGB durch zwei Mitglieder des Vorstandes i. S. d. § 8 Ziff. 1 vertreten, unter denen der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende sein müssen.
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und nimmt die 'dem Verein satzungsgemäß obliegenden Aufgaben wahr.
Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei. Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
§ 8 Rechnungswesen/Kassenprüfer
Der Schatzmeister ist für die ordnungsgemäße Erledigung der Kassengeschäfte verantwortlich.
Über alle Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen.
Die Kassenprüfer kontrollieren die Kassengeschäfte und erstatten in der ordentlichen Mitgliederversammlung Bericht.
§ 9 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
mit dem Tode des Mitglieds, bei juristischen Personen mit ihrer Liquidation,
durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an den Vorstand. Sie ist nur zum Ende eines jeden Kalendermonats zulässig.
durch Ausschluss aus dem Verein, infolge Zustellung eines begründeten Mehrheitsbeschlusses des Vorstandes.
§ 10 Änderung der Satzung
Satzungsänderungen, die den Zweck des Vereins, die Zusammensetzung verändern, bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung.
§ 11 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine eigene hierzu einberufene Mitgliederversammlung beschlossen werden. Für den Auflösungsbeschluss ist eine Mehrheit von Dreiviertel der anwesenden Mitglieder notwendig. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Jenalöbnitz, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Die Liquidation des Vereins erfolgt durch den Vorstand.
§ 12 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 16.10.2015 in Kraft. Damit ist die Satzung vom 16. 03. 2012 ungültig.